Freiwilliger Wehrdienst

  • Leistungsbeschreibung

    Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde gem. § 58 c  Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsan­ge­hörig­keit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 

    Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift 

    Gegen diese Datenübermittlung steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des SG zu. Der Widerspruch ist an keine Voraus­setzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. 

    Er kann schriftlich (siehe "Formulare") oder mündlich zur Niederschrift beim Rathaus-Service der Stadt Gronau (Westf.) eingelegt werden. 

  • Anträge / Formulare