Ortsrecht

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gemeinden können nach § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese Satzungen und weitere Vorschriften sind unter dem Sammelbegriff „Ortsrecht“ zusammengefasst. Die Regelungen finden Sie hier.


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