Jugendhilfe im Strafverfahren

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn gegen Jugendliche (14. – 17. Lebensjahr) und Heranwachsende (18. – 20. Lebensjahr) ein Strafverfahren eingeleitet wird, wird das Jugendamt involviert. Das Jugendamt wirkt als Jugendhilfe im Strafverfahren im gesamten Jugendstrafverfahren mit. Wesentliche Bestandteile der Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren sind:

    • Die Beratung und Begleitung von Jugendlichen (und deren Eltern)
    • Das Einbringen von persönlichen, sozialen und fürsorgerischen Belangen in das Verfahren und eine Einschätzung zur Persönlichkeit / Verantwortungsreife und den zu ergreifenden Maßnahmen in den Hauptverhandlungen der Jugendgerichte im Rahmen einer Stellungnahme
    • Prüfung ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen erforderlich sind und eine dementsprechende Weitervermittlung
    • Mitwirkung bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der Diversion (Abwendung von Gerichtsverfahren)
    • In den Verhandlungen der Jugendgerichte hat sie ein Anwesenheits- und Äußerungsrecht sowie ein uneingeschränktes Besuchsrecht in Untersuchungshaft- und Jugendstrafanstalten sowie in den Jugendarrestanstalten


    Die Jugendhilfe im Strafverfahren unterstützt die Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Erfüllung von Weisungen des Gerichtes:

    • Vermittlung gemeinnütziger Arbeit
    • Vermittlung und Durchführung von Betreuungsweisungen
    • Vermittlung anderer Weisungen, z.B. Suchtberatung, Berufsberatung, soziale Trainingskurse
    • Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs


    All diese Aufgaben, der Jugendhilfe im Strafverfahren, dienen dazu dem jungen Menschen eine Orientierung für ein zukünftig straffreies Leben zu vermitteln.

  • Rechtsgrundlage