Die Winterwartungspflichten und was dabei zu
beachten ist


In der „Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Gronau (Westf.)“ ist unter anderem festgelegt, in welchem Umfang die Winterwartungspflicht durch Anlieger:innen zu erfolgen hat.

Gehwege:
Für die Gehwege liegt die Winterwartungspflicht bei den Eigentümer:innen. Das bedeutet, dass jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer verpflichtet ist, den Gehweg im Umfang der Grundstücksbreite zu räumen. Für die Räumung gelten folgende Vorgaben:

  • Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Meter von Schnee freizuhalten.
  • Auf den Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist verboten. Die Verwendung ist nur erlaubt
    • in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    • an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel an Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

Außerdem gilt, dass in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen sind. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr des Folgetages zu beseitigen.

Der wegzuräumende Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Ein wichtiger Hinweis:
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf ihnen gelagert werden. Außerdem sind die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten von Eis und Schnee freizuhalten. Und Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Straße geschafft werden.

Fahrbahn:
In der „Satzung über die Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Gronau (Westf.)“ können weitere Details nachgelesen werden. Anhand einer Tabelle mit Straßenverzeichnis ist ersichtlich, ob die Winterwartungspflicht für die Fahrbahn durch die Stadt Gronau oder die Anliegerinnen und Anlieger selbst erfolgt. Die Winterwartung betrifft die Spalten 4 und 5 in der Tabelle und hierbei gilt Folgendes:

  • Spalte 4: Bei den mit “xx” gekennzeichneten Straßen wird die Winterwartung für die Fahrbahn durch die Stadt Gronau durchgeführt.

Beispiel: Die Winterwartung durch die Stadt erfolgt für die Straße “Am Forstgarten”. Hier ist die Spalte 4 mit “xx” gekennzeichnet. Für die Straße “Am Driland” oder “Am Friedhof” gilt dies nicht, da hier nur ein x bzw. keins steht.

  • Spalte 5: Die Winterwartung der Fahrbahn erfolgt durch die Stadt Gronau. Die Winterwartungspflicht für die Gehwege liegt bei den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern und hat im Umfang der Grundstücksbreite zu erfolgen.

Winterwartung durch die Zentralen Bau- und Umweltdienste:
Bei der Winterwartung durch die Stadt ist außerdem zu beachten, dass diese in Gronau und Epe nach einer Prioritätenliste erfolgt. Erst wenn die Hauptverkehrsstraßen geräumt bzw. wieder befahrbar sind, können Schritt für Schritt die Nebenstraßen (je nach Straßenreinigungssatzung) von Schnee und Eis befreit werden.