Akteneinsicht / Sonstiges
Bauakteneinsicht Stadt Gronau (Westf.)
Sie möchten Ihre Immobilie erweitern oder verkaufen und finden nicht alle Unterlagen oder wissen nicht genau, was genehmigt worden ist? Dann bietet Ihnen der Fachdienst Bauordnung die Möglichkeit, in Ihre archivierten Akten zu sehen. Bei Verhinderung können Sie als Eigentümer/in eine Vollmacht ausstellen – diese/r Bevollmächtigte kann dann in Ihre Unterlagen einsehen.
Allerdings besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Archivbauakten.
Die Akteneinsicht ist kostenpflichtig (siehe unten).
Ablauf:
Die analogen Akteneinsichten finden ausschließlich zu einer terminierten Uhrzeit, mittwochs von 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 16.15 Uhr statt. Nach vorheriger Terminierung haben Sie bis zu 45 Minuten die Möglichkeit, die Unterlagen in der Grünstiege 64, Fachdienst 463 Bauordnung (Zimmer W04), durchzusehen und ggf. zu fotografieren.
Als Eigentümer/in können Sie die Akte/n mit dem unten verlinkten Antragsformular bestellen. Sie erhalten eine Terminbestätigung per E-Mail. Abhängig von der Anzahl der Termine kann die Akteneinsicht erst in der darauffolgenden Woche oder sogar zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Als nicht aktuell im Grundbuch eingetragene/r Eigentümer/in, benötigen Sie bei Antragsstellung zusätzlich eine Vollmacht (einen Vordruck finden Sie unten verlinkt), oder einen sonstigen Eigentumsnachweis (Erbschein, Kaufvertrag, o.ä.)
Bitte bringen Sie zur Akteneinsicht ein gültiges Ausweisdokument mit.
Neu ist, dass bereits eine Anzahl an Akten digitalisiert ist, sodass die benötigten Unterlagen per E-Mail an Sie verschickt werden können. Auch hierfür wird ein Eigentumsnachweis oder eine Vollmacht benötigt. Es ist somit möglich, dass Ihnen digitale Daten in einer Cloud bzw. über eine Plattform bereitgestellt werden. Der dafür nötige Link ist allerdings nur wenige Tage gültig.
Sowohl die digitale als auch die analoge Akteneinsicht ist gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gronau (siehe untenstehenden Link) gebührenpflichtig.
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gronau (PDF: Ortsrecht / Satzungen / 10-05)
Wichtige Hinweise:
- Die Akteneinsicht erfolgt ohne Beratung der Bauaufsichtsbehörde. Daher empfehlen wir Ihnen für den Fall, dass Ihnen die Thematik fremd ist, eine fachliche Beratung mitzubringen oder zu bevollmächtigen.
- Es kann keine Garantie für die Vollständigkeit der Akten gegeben werden.
- Wenn Sie zum vereinbarten Termin nicht kommen können, nehmen Sie bitte bis spätestens montags 16:00 Uhr vor dem Termin mit uns Kontakt auf, da ansonsten die Bearbeitungsgebühr für die Bereitstellung der Akte(n) fällig wird. Da die Akte wieder zurück ins Archiv gebracht wird, würde bei einer erneuten Bestellung die Bearbeitungsgebühr nochmal fällig werden.
Abgeschlossenheitserklärung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnung und Räumen abgeschlossen ist. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:
- ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufteilen wollen oder
- den Neubau mit Eigentumswohnungen planen
Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung kann Eigentum nicht in das Grundbuch eingetragen werden.
Baukontrolle (Bauzustandsbesichtigung)
Die Bauzustandsbesichtigung zur
- Fertigstellung des Rohbaus und
- abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen
wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.
Die Fertigstellung des Rohbaus und der genehmigten Anlage sind jeweils eine Woche vorher anzuzeigen. So ermöglichen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Besichtigung des Bauzustands.
Wer die Fertigstellung des Rohbaus und/oder die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
Die entsprechenden Formulare zur Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus und/oder der abschließenden Fertigstellung werden mit der Baugenehmigung versandt. Bei Bedarf können diese auch nachträglich zur Verfügung gestellt werden.
Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen
Genehmigungsfrei ist die Beseitigung (auch: Abbruch) von nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstigen Anlagen bis 10 Meter Höhe (§ 62 Abs. 3 BauO NRW).
Beispiele von Anlagen, deren Beseitigung genehmigungsfrei sind:
- Von genehmigungsfreien Anlagen
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (s. § 2 Abs. 3 BauO NRW)
- Mauern und Zäune
- Schwimmbecken/ Pool
- Stellplätze
ABER: Bei allen Beseitigungen von Gebäuden und Anlagen ist nach wie vor der Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik dem Fachdienst Bauordnung zu übermitteln!!
Bei allen anderen Gebäuden ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige. Ist die Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Vervollständigung oder die Behebung des Mangels.
Nachträgliche Wärmedämmung
Bei freistehenden Gebäuden ist eine nachträgliche Wärmedämmung, wie z.B. durch Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems, in der Regel genehmigungsfrei. Der Gesetzgeber lässt die nachträgliche Bekleidung vorhandener Außenwände zu Wärmedämmzwecken auch dann zu, wenn dadurch die vorgeschriebene Abstandfläche (min. 3,00 Meter) unterschritten wird. Bei Unterschreitung muss die Bauaufsichtsbehörde die nachträgliche Wärmedämmung prüfen ( §§ 6 Abs. 7 und 62 Abs. 11 d) BauO NRW).
Darüber hinaus kann es noch weitere Regelungen geben. In Denkmälern und Denkmalbereich sind Einschränkungen möglich. Die Zulässigkeit kann immer nur im konkreten Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.
Hausnummernvergabe
Hausnummern dienen der Auffindbarkeit der Adressen für ihre Besucher/innen und Kunden, insbesondere stellen sie aber eine Orientierungshilfe für Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, Post und Lieferservice dar. Sie tragen damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet bei. Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist deshalb mit einer Hausnummer zu versehen. Die Grundstückseigentümer/innen haben die ihnen zugeteilte Hausnummer sichtbar vom Verkehrsraum aus anzubringen. Näheres über die Gestaltung, Anbringung der Nummernschilder, Pflichten des Eigentümers und Kostenregelung beschreibt die unten angegebene ordnungsbehördliche Verordnung.
Die Hausnummernvergabe erfolgt im Rahmen des Bauantragverfahrens und wird der Bauherrin oder dem Bauherrn in der Baugenehmigung mitgeteilt.
Soll eine festgesetzte Hausnummer geändert werden, zum Beispiel bei Straßenumbenennungen oder sonstigen Änderungen im Gebäudebestand (geänderter Eingangssituation, zusätzlicher Hauseingang und so weiter) ist eine Umnummerierung bei der Stadt Gronau (Untere Bauaufsichtsbehörde) formlos zu beantragen. Antragsberechtigt ist der/die Grundstückseigentümer/in oder dessen/deren Bevollmächtige/r.
Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es seitens der Stadt Gronau erforderlich sein, bestehende Hausnummern zu ändern.
Mit der Beseitigung eines Gebäudes erlischt auch die hierfür vergebene Hausnummer. Bei einer Neubebauung des Grundstückes wird die Hausnummer entsprechend der Gebäudesituation neu zugeteilt.
Rechtsgrundlagen: