Akteneinsichten / Sonstiges

Akteneinsicht / Sonstiges

  • Akteneinsicht

    Sie möchten Ihre Immobilie erweitern oder verkaufen und finden nicht alle Unterlagen oder wissen nicht genau was genehmigt worden ist? Dann bietet Ihnen der Fachdienst Bauordnung die Möglichkeit, in Ihre archivierten Akten zu sehen. Bei Verhinderung können Sie als Eigentümer/in eine Vollmacht ausstellen – diese/r Bevollmächtigte kann dann in Ihre Unterlagen sehen. 

    Allerdings besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit der Archivakten. Die Akteneinsicht ist kostenpflichtig (siehe unten). 

    Ablauf: 

    Da die Archivakten im Rathaus untergebracht sind, werden diese jeweils zu mittwochs per Boten in die Nebenstelle transportiert.

    Bitte bestellen Sie die Akte/n per E-Mail oder telefonisch bis jeweils dienstags, 12.00 Uhr. 

    In diesem Fall kann die Akteneinsicht am folgenden Mittwoch im Fachdienst Bauordnung, Zimmer W04, erfolgen. Sie haben die Möglichkeit die Akte/n einzusehen und zu vermerken, welche Unterlagen Sie gegebenenfalls benötigen. Die Unterlagen erhalten Sie in Kopie, auf einem USB-Stick oder per Mail. Sie haben auch die Möglichkeit, die Unterlagen zu fotografieren. Je nach Aufwand können Sie die Unterlagen sofort mitnehmen oder in der gewünschten Form in den nächsten Tagen erhalten bzw. abholen.

    Termin zur Akteneinsicht: 

    Mittwochs von 8.00 Uhr - 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr- 16.00 Uhr.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Möglichkeit der Akteneinsicht nur an einem bestimmten Tag anbieten können, da wir die Archivakten nicht vor Ort haben. 

    Bitte bringen Sie zur Akteneinsicht folgende Unterlagen mit:

    • Ausweis (damit Sie sich als Eigentümer/in oder Bevollmächtigte/r ausweisen können)
    • Vollmacht (Als Bevollmächtigte/r benötigen Sie eine Vollmacht der Eigentümerin / des Eigentümers)

    Wichtige Hinweise:

    • Die Akteneinsicht erfolgt ohne Beratung der Bauaufsichtsbehörde.
    • Es kann keine Garantie für die Vollständigkeit der Akten gegeben werden.
    • Bei der Bestellung der Archivakte fällt die Bearbeitungsgebühr von 24,00 € an.
    • Wenn Sie zum vereinbarten Termin nicht kommen können, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf, da ansonsten die Akte wieder zurück ins Archiv gebracht wird und bei einer erneuten Bestellung die Grundgebühr nochmals erhoben wird.

    Gebühren:

    Die Gebühren für die Akteneinsicht werden gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gronau erhoben. Für den Verwaltungsaufwand werden 24,00 € berechnet, dieser Betrag fällt mit der Bestellung an. Weitere Gebühren können für Kopien etc. entstehen.

    Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Gronau (PDF: Ortsrecht / Satzungen / 10-05)

  • Abgeschlossenheitserklärung

    Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist nach deutschem Recht eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich hinreichend von anderen Wohnung und Räumen abgeschlossen ist. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

    Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie:

    •  ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufteilen wollen oder
    •  den Neubau mit Eigentumswohnungen planen

    Ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung kann Eigentum nicht in das Grundbuch eingetragen werden. 

  • Baukontrolle (Bauzustandsbesichtigung)

    Die Bauzustandsbesichtigung zur

    • Fertigstellung des Rohbaus und
    • abschließenden Fertigstellung genehmigter Anlagen

    wird von der Bauaufsichtsbehörde durchgeführt.

    Die Fertigstellung des Rohbaus und der genehmigten Anlage sind jeweils eine Woche vorher anzuzeigen. So ermöglichen Sie der Bauaufsichtsbehörde die Besichtigung des Bauzustands.

    Wer die Fertigstellung des Rohbaus und/oder die abschließende Fertigstellung genehmigter Anlagen nicht anzeigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

    Die entsprechenden Formulare zur Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus und/oder der abschließenden Fertigstellung werden mit der Baugenehmigung versandt. Bei Bedarf können diese auch nachträglich zur Verfügung gestellt werden.

  • Beseitigung (Abbruch) von baulichen Anlagen

    Genehmigungsfrei ist die Beseitigung (auch: Abbruch) von nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie sonstigen Anlagen bis 10 Meter Höhe (§ 62 Abs. 3 BauO NRW).

    Beispiele von Anlagen, deren Beseitigung genehmigungsfrei sind:

    •  Von genehmigungsfreien Anlagen
    •  Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (s. § 2 Abs. 3 BauO NRW)
    •  Mauern und Zäune
    •  Schwimmbecken/ Pool
    •  Stellplätze

    ABER: Bei allen Beseitigungen von Gebäuden und Anlagen ist nach wie vor der Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik dem Fachdienst Bauordnung zu übermitteln!!

    Bei allen anderen Gebäuden ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt der Bauherrin oder dem Bauherrn den Eingang der Anzeige. Ist die Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fordert die Bauaufsichtsbehörde die Vervollständigung oder die Behebung des Mangels.

  • Nachträgliche Wärmedämmung

    Bei freistehenden Gebäuden ist eine nachträgliche Wärmedämmung, wie z.B. durch Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems, in der Regel genehmigungsfrei. Der Gesetzgeber lässt die nachträgliche Bekleidung vorhandener Außenwände zu Wärmedämmzwecken auch dann zu, wenn dadurch die vorgeschriebene Abstandfläche (min. 2,50 Meter) unterschritten wird. Bei Unterschreitung muss die Bauaufsichtsbehörde die nachträgliche Wärmedämmung prüfen ( §§ 6 Abs. 7 und 62 Abs. 11 d) BauO NRW).

    Darüber hinaus kann es noch weitere Regelungen geben. In Denkmälern und Denkmalbereich sind Einschränkungen möglich. Die Zulässigkeit kann immer nur im konkreten Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden.

  • Hausnummernvergabe

    Hausnummern dienen der Auffindbarkeit der Adressen für ihre Besucher/innen und Kunden, insbesondere stellen sie aber eine Orientierungshilfe für Rettungsdienst, Polizei, Feuerwehr, Post und Lieferservice dar. Sie tragen damit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet bei. Jedes zur selbständigen Nutzung bestimmte Gebäude ist deshalb mit einer Hausnummer zu versehen. Die Grundstückseigentümer/innen haben die ihnen zugeteilte Hausnummer sichtbar vom Verkehrsraum aus anzubringen. Näheres über die Gestaltung, Anbringung der Nummernschilder, Pflichten des Eigentümers und Kostenregelung beschreibt die unten angegebene ordnungsbehördliche Verordnung.

    Die Hausnummernvergabe erfolgt im Rahmen des Bauantragverfahrens und wird der Bauherrin oder dem Bauherrn in der Baugenehmigung mitgeteilt.

    Soll eine festgesetzte Hausnummer geändert werden, zum Beispiel bei Straßenumbenennungen oder sonstigen Änderungen im Gebäudebestand (geänderter Eingangssituation, zusätzlicher Hauseingang und so weiter) ist eine Umnummerierung bei der Stadt Gronau (Untere Bauaufsichtsbehörde) formlos zu beantragen. Antragsberechtigt ist der/die Grundstückseigentümer/in oder dessen/deren Bevollmächtige/r.

    Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es seitens der Stadt Gronau erforderlich sein, bestehende Hausnummern zu ändern. 

    Mit der Beseitigung eines Gebäudes erlischt auch die hierfür vergebene Hausnummer. Bei einer Neubebauung des Grundstückes wird die Hausnummer entsprechend der Gebäudesituation neu zugeteilt.

    Rechtsgrundlagen:

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Mittwoch Von 08:00 bis 12:30 Uhr Von 14:00 bis 16:00 Uhr

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