Fischereischein

  • Leistungsbeschreibung

    Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Nähere Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen erhalten Sie bei den unteren Fischereibehörden der Kreise und kreisfreien Städte. 

    Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung in Nordrhein-Westfalen treten im Juli 2026 umfangreiche Änderungen im Fischereirecht in Kraft. Hierzu zählen insbesondere die Einführung des digitalen Fischereischeins und die digitale Entrichtung der Fischereiabgabe.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Seite des Landesamtes für Verbraucherschutz und Ernährung Nordrhein-Westfalen über die Leitstelle für Fischereischeinwesen

    Hinweise:

    Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft. Kinder und Jugendliche zwischen 10 und einschließlich 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben. Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.

    Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein (Ausländerfischereischein) erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen. Die Beantragung eines Jahresfischereischeines (Ausländerfischereischein) kann online über das NRW-Serviceportal oder bei der örtlich zuständigen Behörde erfolgen. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, auf deren Gebiet die Fischerei ausgeübt werden soll.



  • Erforderliche Unterlagen


    für den digitalen Fischereischein

    • Fischereiprüfung bzw. bisherigen Fischereischein
    • amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis)


    für die digitale Entrichtung der Fischereiabgabe 

    • Ihren digitalen Fischereischein


    Die Beantragung des digitalen Fischereischeins und die Entrichtung der Fischereiabgabe kann auch online über das NRW-Serviceportal erfolgen. 


    Hinweis:
    Sofern Sie nicht in Deutschland wohnen, wird darüber hinaus ein Nachweis über Ihre aktuelle Anschrift im Ausland und ein Nachweis über Ihre Fischereikenntnisse benötigt. In diesen Fällen darf der Fischereischein nur als Jahres-Fischereischein ausgestellt werden.

  • Kosten

    Für die Ausübung der Fischerei in Nordrhein-Westfalen ist neben einem Fischereischein ein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erforderlich.

    Bislang wurde die Fischereiabgabe gemeinsam mit den Verwaltungsgebühren bei der Ausstellung oder Verlängerung des Fischereischeins erhoben. Künftig handelt es sich um zwei getrennte Verfahren:

    • Ausstellung des Fischereischeins
    • Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe

    Der Fischereischein wird künftig auf Lebenszeit ausgestellt. Seine Gültigkeit für die Fischereiausübung erhält er jedoch erst durch die Entrichtung der Fischereiabgabe.

    Die Fischereiabgabe kann wahlweise für ein Kalenderjahr oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre entweder mit Gültigkeitsbeginn im aktuell laufenden oder im nächsten Kalenderjahr entrichtet werden.