Straßenreinigung

Straßenreinigung

  • Welche Pflichten zur Straßenreinigung gibt es?

    Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer und jede Grundstückseigentümerin verpflichtet, den Gehweg entlang seines/ihres Grundstücks, bei Eckgrundstücken die Wege an beiden Grundstücksseiten, zu reinigen.  In  Ausnahmefällen obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern bzw. Eigentümerinnen für die komplette Straße.

    Die Bezeichnung „Gehweg“ bezieht sich dabei nicht nur auf den klassischen Bürgersteig, sondern auch die Flächen, die als Weg für Fußgänger/innen angeboten werden. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen kein typischer Gehweg vorhanden ist, müssen die Eigentümer/innen einen ein Meter breiten Streifen der Fahrbahn als Gehweg reinigen. In den auf die Anlieger übertragenen Straßen sind die Grundstückseigentümer/innen für die Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege allein zuständig; es findet keine maschinelle Reinigung durch die Stadt bzw. ein Reinigungsunternehmen statt. Das gilt bis zur Straßenmitte in der Grundstücksbreite.  

  • Wer ist für die Straßenreinigung zuständig?

    Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer bzw. jede Grundstückseigentümerin verpflichtet, den Gehweg entlang seines/ihres Grundstücks, bei Eckgrundstücken die Wege an beiden Grundstücksseiten, zu reinigen.

    Aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes obliegt die Reinigungspflicht ausschließlich dem Grundstückseigentümer bzw. der Grundstückseigentümerin und nicht, wie oft fälschlich angenommen, den Mieterinnen oder Mietern. Der Stadt gegenüber haftet ausschließlich der Grundstückseigentümer bzw. die Grundstückseigentümerin. Eine Übertragung der Pflicht und damit der Haftung auf einen anderen kann der/die Eigentümer/in nur dann vornehmen, wenn er/sie eine schriftliche Vereinbarungen mit der Stadt trifft. Persönliche Gründe des Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin wie z.B. Alter, Krankheit, Berufstätigkeit oder Ortsabwesenheit befreien nicht von der Reinigungspflicht.

    Die Stadt reinigt regelmäßig einmal bzw. zweimal je Woche die Straßen, Plätze und Wege im Stadtgebiet. 

  • Was ist bei der Straßenreinigung zu beachten?

    Bei der Sommerwartung oder Besenreinigung sind Fahrbahnen und Gehwege einmal wöchentlich zu säubern; bei stärkeren Verunreinigungen auch öfter. Die Reinigung umfasst auch das Auffegen von Laub und Zweigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Laub von eigenen Bäumen, denen der Nachbarn oder der Straßenbäume handelt. Im Herbst kann es durchaus angebracht sein, einmal am Tag das Laub zu beseitigen, um insbesondere bei nasser Witterung Rutschgefahren zu verhindern. Der von den Gehwegen gesammelte Kehricht sowie das Laub dürfen nicht in die Straßengosse gefegt werden; der Reinigungspflichtige hat dies selber über seine Abfallgefäße oder über die Grünsammelstelle am Wertstoffhof zu entsorgen.


    Zu den Reinigungspflichten zählt im Winter auch Streuen und Schneeräumen.

  • Wie ist mit Herbstlaub umzugehen?

    Da viele Bäume und Sträucher auf öffentlichem Grund stehen, wie zum Beispiel an Straßenrändern, wurden wieder gekennzeichnete Laubsammelstellen angelegt, die regelmäßig von den Zentralen Bau- und Umweltdiensten abgefahren werden.

    Die Stadt Gronau weist darauf hin, dass die Sammelstellen nicht für private Gartenabfälle oder sonstigen Unrat genutzt werden dürfen, weil dieser Abfall mit den seitens der Stadt eingesetzten Laubsaugern nicht entfernt werden kann. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich an diese Vorgaben zu halten, um einen regelmäßigen, problemlosen Abtransport zu gewährleisten.

    Folgende 25 Laubsammelstellen sind in der Herbstzeit von den Zentralen Bau- und Umweltdiensten ausgeschildert worden und werden regelmäßig angefahren:

    Stadtteil Gronau:

    • Alstätterstraße, Grünfläche neben Thebelt Dinkelhof 
    • August-Hahn-Straße, Ecke Viktoriastraße
    • Schwanenkamp/ Achtenbuhr (Parkplatz)
    • Friedensweg, Ecke Laubstiege, alter Kirmesplatz
    • Von-Steuben-Str., am Spielplatz
    • Pfarrer-Thiemann-Str., Rondell
    • Enscheder Str., Telefonzelle, Apotheke
    • Eichenallee, zwischen den Bäumen
    • Kaiserstiege, östlich des Heerweges
    • Klosterstiege, Ecke Enscheder Str.
    • Amselweg, Verkehrsinsel
    • Bonhoeffering, alter Spielplatz
    • Selkerstr., Parkplatz am Spielplatz


    Stadtteil Epe:

    • Wöltermannhof, Spielplatz
    • Vennstraße, Parkplatz Kindergarten
    • Esteresch, Spielplatz
    • Germaniastr./ Neue Maate, Spielplatz
    • Freibad Epe, Parkplatz
    • Buschgarten, Straße: Am Friedhof - Parkplatz
    • Bergstraße, Zaun Turnhalle
    • Schelverweg, Ecke Buschgarten
    • Nienkamp, zwischen Hollekamp u. Wöltermannhof
    • Riekenhofweg, hinter „Hammer“
    • St.-Georg-Platz, Trafostation
    • Füchterstraße , Spielplatz Ecke In den Kämpen
  • Räum- und Streupflichten

    Wenn sich der Winter wieder mit Glätte und Minustemperaturen meldet, bedeutet dies sowohl für die Stadt Gronau als auch für die Anlieger/innen öffentlicher Straßen erhöhten Arbeitsaufwand. Auch wenn ein Großteil der winterlichen Aufgaben von der Stadt Gronau durchgeführt werden, müssen die Anlieger/innen entsprechend der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Gronau in bestimmten Bereichen den Winterdienst übernehmen.

    Bei Schnee- und Eisglätte ist der Gehweg vor den Grundstücken durch die Anlieger/innen von Schnee zu räumen bzw. mit abstumpfenden und auftauenden Mitteln zu bestreuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt 

    • in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
    • an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. an Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungs-strecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. 

    Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang des Grundstückes von Schnee und Eis freigehalten werden.

    In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

    Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

  • Wer ist für die Reinigung von Pflanzenbeeten zuständig?

    1. Fall:  Laut Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung bin ich in meiner Straße nur für die Reinigung des Gehweges zuständig. In der Mitte der Fahrbahn bzw. zwischen zwei Fahrspuren befindet sich ein städtisches Pflanzbeet.

    •  Hier sind Sie nicht für die Reinigung der Pflanzbeete verantwortlich, sondern die Stadt Gronau.

     
    2. Fall:  Nach dem Straßenverzeichnis obliegt mir die Gehwegreinigung. Das  öffentliche Pflanzbeet liegt zwischen Fahrbahn und Gehweg, auf dem Gehweg selbst bzw. zwischen Gehweg und Grundstück.

    • In diesem Fall sind Sie als Eigentümer/in des an den Gehweg mit dem Pflanzbeet grenzenden Grundstückes für die Reinigung des öffentlichen Pflanzbeetes zuständig.

     
    3. Fall:  Im Straßenverzeichnis der Straßenreinigungssatzung ist vermerkt, dass ich sowohl  zur Reinigung der Fahrbahn als auch zur Reinigung des Gehweges verpflichtet bin. In Höhe meines Grundstückes befindet sich im Straßen- oder Gehwegbereich ein öffentliches Pflanzbeet.

    • Es spielt keine Rolle, wo sich das öffentliche Pflanzbeet befindet. Die Reinigung obliegt dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des anliegenden Grundstückes an die Straße in Höhe des Beetes.
  • Was sind meine Aufgaben, wenn ich für die Reinigung der Pflanzenbeete zuständig bin?

    Die Reinigung der Pflanzbeete beinhaltet die Beseitigung von Fremdkörpern, also von Weggeworfenem, wie Müll, Zigarettenstummeln etc. sowie von Laub und Unkraut. Allerdings beinhaltet die Reinigung keine grünpflegerischen und gärtnerischen Maßnahmen, wie das Bepflanzen, Düngen, Beschneiden, Mähen und Wässern. Solche Arbeiten werden fachmännisch von der Stadt Gronau übernommen. 



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