Neue Coronaschutzverordnung ab dem 2. November 2020 gültig


Bis zum 31.10.2020 gilt die bisherige Coronaschutzverordnung - sie wurde um einen Tag verlängert und ist nun bis einschließlich 01.11.2020 gültig.

Ab dem 02.11.2020 gelten neue Regelungen in NRW. 

Coronaschutzverordnung, gültig ab dem 02.11.2020

Hier ein Überblick:


Kontaktbeschränkungen:

Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur für zwei Haushalte erlaubt - also mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands - in jedem Fall mit maximal zehn Menschen. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen seien inakzeptabel, heißt es im Beschlusspapier. Bund und Länder wirken bei den verstärkten Kontrollen zusammen. Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.


Einzelhandel:

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet - ein großer Unterschied zum umfassenden Lockdown im Frühjahr.

In den Geschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten.


Gastronomie:

Restaurants, Bars, Klubs, Diskotheken und Kneipen werden vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 geschlossen. Erlaubt bleibt aber die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.


Einzelhandel:

Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet - ein großer Unterschied zum umfassenden Lockdown im Frühjahr.

In den Geschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmetern Verkaufsfläche aufhalten.



Schulen und Kitas:

Schulen und Kindertageseinrichtungen bleiben geöffnet. In der Coronabetreuungsverordnung sind unter anderem die  Regelungen  die Maskenpflicht aufgeführt.


Freizeiteinrichtungen:

Theater, Opern- und Konzerthäuser, Museen, Messen, Kinos, Discos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Bordelle, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen. Bordelle müssen schließen. Musikfeste und Festivals sind bis 31. Dezember 2020 untersagt.


Dienstleistungen und Heilberufe:

Schließen müssen ab dem 02.11.2020 auch Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio-, Ergo- und Logotherapien sowie Fußpflege bleiben weiter möglich. Auch Friseursalons können öffnen.