Corona-Schutzverordnung: Was muss bei Kinder- und Jugendfahrten beachtet werden?


Mit den folgenden Fragen und Antworten möchte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen den Kinder- und Jugendlichen vor Ort helfen, Ferienfahrten besser planen und organisieren zu können. Dafür werden im Folgenden die wichtigsten Fragen, die im Rahmen von Kinder- und Jugendfahrten entstehen können, beantwortet.

Wie viele Kinder und Jugendliche dürfen mitfahren?

  • Die Gesamtzahl der Kinder und Jugendliche ist nicht begrenzt. Wenn mehr als 50 Kinder und Jugendliche mitfahren, müssen entweder feste Gruppen von höchsten 25 Teilnehmenden gebildet werden oder es muss zusätzlich am Ende der Reise eine gemeinsame Testung stattfinden.

Was müssen wir bei der Anreise berücksichtigen?

  • Während der Ferienreisen müssen sowohl die Reglungen in Nordrhein-Westfalen als auch die Reglungen am Zielort beachtet werden. Es ist daher wichtig, sich vor der Reise auch über die Reglungen am Zielort zu informieren.
  • Die Anreise kann grundsätzlich gemeinsam per Bus oder Bahn erfolgen.
  • Berücksichtigt werden müssen auch die Test- und Maskenerfordernisse (siehe die nächsten Fragen).

 

Wann müssen wir uns testen?

  • Vor Beginn des Angebots müssen alle teilnehmenden Personen einen Negativtestnachweis vorlegen oder gemeinsam einen beaufsichtigten Selbsttest durchführen.
  • Bei mehr als 50 teilnehmenden jungen Menschen, die nicht in festen Gruppen aufgeteilt sind, muss außerdem am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgen.
  • Für Kinder bis zum Schuleintritt und für bereits geimpfte oder genesene Personen gelten die Testpflichten nicht.

 

Wann müssen wir eine Maske tragen?

  • Bei der An- und Rückreise ist im Bus mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
  • Auch in geschlossenen Räumen vor Ort ist ab einer Anzahl von 20 Teilnehmenden und fünf Betreuungspersonen eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht für die Dauer der Einnahme von Mahlzeiten und in Schlaf- und Sanitärräume in Jugendherbergen, Zeltlagern und anderen Unterkünften.
  • Kinder bis zum 6. Lebensjahr sind von der Maskenpflicht befreit. Soweit Kinder zwischen 6 und 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden.

 

Was müssen wir bei Freizeitaktivitäten berücksichtigen?

  • Bei Freizeitaktivitäten müssen mögliche besondere Reglungen für das jeweilige Angebot (z.B. Freizeitparks, Schwimmbäder) berücksichtigt werden. Eine Übersicht zu den jeweiligen Reglungen der Coronaschutzverordnung in Nordrhein-Westfalen ist unter folgendem Link 

 

Diese Informationen gibt es als PDF