Trauerbeflaggung aus Anlass des Todes von Herrn Landtagspräsident a.D. Ulrich Schmidt


Die Anordnung gilt für alle Dienstgebäude des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen.