Die Stimmen für die Wahlen können entweder am Wahlsonntag (14.09.2025) in der Zeit von 8 Uhr bis 18 Uhr im jeweiligen Wahllokal oder bereits vorher per Briefwahl abgegeben werden.
Briefwahl beantragen
Die Briefwahl kann wie folgt beantragt werden:
- Über den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung, der direkt zum Online-Antrag führt,
oder
- der Wahlschein wird persönlich in einem der beiden Wahlbüros beantragt. Im Wahlbüro kann anschließend auch unmittelbar gewählt werden.
Oder
- durch das Ausfüllen des Vordrucks auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung und den Versand in einem frankierten Briefumschlag an das Wahlamt.
Oder
- als formloser Antrag per Brief (Neustraße 31, Gronau) oder E-Mail (wahlen@gronau.de). In diesem Fall sind Vorname, Name, Anschrift in Gronau, Geburtsdatum und ggf. eine von der Wohnanschrift abweichende Versandanschrift anzugeben.
Die Wahlbüros, in denen direkt vor Ort gewählt werden kann, haben ab dem 18.08.2025 zu folgenden Zeiten geöffnet:
Wahlbüro Gronau (WZG, 1. Obergeschoss, Fabrikstraße 3)
Mo. – Do.: 8 – 16 Uhr
Fr.: 8 – 12:30 Uhr
Zudem an folgenden Tagen nur in Gronau:
Sa., 23.08 + 30.08 + 06.09.2025: 9 – 13 Uhr
(im Falle einer Stichwahl: Sa., 20.09.2025: 9 – 13 Uhr)
Wahlbüro Epe (Eper Amtshaus, Agathastraße 39)
Mo. – Do.: 8 – 12:30 und 14 – 16 Uhr
Fr.: 8 – 12:30 Uhr
Hinweis: Die Möglichkeit Wahlscheinanträge zu beantragen endet am 12.09.2025 um 15 Uhr. Die Möglichkeit der Online-Beantragung endet am 08.09.2025
Wahlbenachrichtigung aufheben / Bei Briefwahl auf mögliche Stichwahl achten
Das Wahlbüro der Stadt Gronau weist auf folgende Besonderheit hin: Die Wahlbenachrichtigung bezieht sich sowohl auf die Hauptwahl am 14.09.2025 als auch auf eine eventuell erforderliche Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters und/oder des Landrates am 28.09.2025. Beim Besuch im Wahllokal am 14.09.2025 oder vorher in einem unserer Wahlbüros erhalten die Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung nach der Wahl wieder ausgehändigt, damit sie auch für eine mögliche Stichwahl eingesetzt werden kann. Daher ist es wichtig, dass alle Wahlberechtigten die Wahlbenachrichtigung gut aufbewahren. Sie sollte sowohl im Rahmen der Hauptwahl als auch bei der Stichwahl im Wahllokal vorgezeigt werden. Eine neue Benachrichtigung wird im Falle einer Stichwahl nicht versandt. Sollte die Benachrichtigung verloren gegangen sein, ist eine Wahl unter Vorlage eines Ausweisdokumentes möglich. Bei der Teilnahme per Briefwahl sollte vorab überlegt werden, ob man auch an einer möglichen Stichwahl per Briefwahl teilnehmen möchte. In diesem Fall wird aufgrund der Kürze der Zeit zwischen den Wahlterminen empfohlen, die Unterlagen direkt zusammen zu beantragen und die Felder für beide Wahlen auf dem Wahlscheinantrag anzukreuzen. Gleiches gilt für die Online-Beantragung. Auch hier sollte man darauf achten, ob man die Stichwahl direkt mitbeantragen möchte.
Briefwahl und Urnenwahl für die Integrationsrats- und die Kommunalwahlen
Wer für beide Wahlen wahlberechtigt ist und an beiden Wahlen per Briefwahl teilnehmen möchte, muss darauf achten, dass für beide Wahlen jeweils ein Antrag gestellt werden muss. Wer für beide Wahlen im Wahllokal an der Urne wählen möchte, wird gebeten, beide Wahlbenachrichtigungen mit ins Wahllokal zu nehmen.