Ergebnisse des Haupt- und Finanzausschusses vom 01.07.2026


Hier erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Sitzungsunterlagen

Öffentlicher Teil 

  •  Bürgerantrag vom 31.05.2026 Einrichtung der Butenstegge als Fahrradstraße mit dem Zusatz "Anlieger frei"

    Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Gronau (Westf.) fasst folgenden Beschluss:
    Der Antrag wird zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz verwiesen.

  • Angebot einer Dienstleistung zur ordnungsrechtlichen Unterbringung unfreiwillig obdachloser Personen

    Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Gronau (Westf.) folgenden Beschluss:
    Die Verwaltung wird beauftragt, das vorliegende Angebot der Chance gGmbH mit einer Laufzeit vom 01.11.2026 bis zum 30.06.2028 anzunehmen.
    Die Verwaltung soll die notwendigen Mittel in Höhe von 230.000€ im Haushalt 2027 ff. einplanen.

  • Neufassung der Satzung der Stadt Gronau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

    Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Gronau (Westf.) folgenden Beschluss:
    Der Rat der Stadt Gronau (Westf.) beschließt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Gleichzeitig wird die Satzung der Stadt Gronau (Westf.) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21.06.1989 außer Kraft gesetzt.

  • Spenden resultierend aus anteiligen Gewinnabführungen der Sparkasse Westmünsterland

    Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Gronau (Westf.) folgenden Beschluss zu fassen:
    Der Rat beschließt, dass die anteilige Gewinnausschüttung der Sparkasse Westmünsterland in geplanter Höhe laut Haushaltsplan 2026 erfolgt und gemäß den Berechnungen in den Anlagen wie folgt ausgezahlt werden soll:

    a) Kindergärten in Gronau und Epe (Anlage 1) 40.800,00 €
    b) Schulen in Gronau und Epe (Anlage 2) 80.350,00 €

  • Mitteilungen der Verwaltung 

    Verkehrszählungen an Schulwegen
    Der Stadtbaurat teilt mit, dass die Verkehrszählungen an hochfrequentierten Schulwegen am 07.07. und 09.07.2026 – und somit noch vor den Sommerferien – durchgeführt werden. Ziel ist es, dass die Ergebnisse nach den Ferien vorliegen. Die Vorstellung der Ergebnisse erfolgt im Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz.

    Lkw-Durchfahrtsverbot in der Ortslage Epe
    Der Stadtbaurat berichtet, dass das Lkw-Verbot in der Ortslage Epe nach der Eröffnung des neuen Fahrradwegs nun kurzfristig umgesetzt werden kann.

    Einrichtung einer Tempo-30-Zone in der Spinnereistraße
    Der Stadtbaurat erläutert, dass in der Spinnereistraße im Bereich vor dem Kindergarten kurzfristig Tempo 30 angeordnet wird. Die Maßnahme ist im Vorfeld mit allen zuständigen Fachabteilungen abgestimmt worden.

    Waldarbeiten und Waldumbau im Bereich Ter-Meulen-Weg
    Der Stadtbaurat teilt mit, dass im Waldgebiet am Ter-Meulen-Weg derzeit Harvester-Arbeiten stattfinden. Bürgeranfragen zu den Maßnahmen im Bereich Drosselweg / Ter-Meulen-Weg können mit dem Hinweis auf einen regulären und planmäßigen Waldumbau beantwortet werden.

    Baumfällung im Stadtpark
    Der Stadtbaurat berichtet, dass im Stadtpark ein Ahornbaum gefällt werden muss. Der Baum ist schwer erkrankt, weshalb die Maßnahme aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich ist.

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Stärkungspaket NRW
    Der Kämmerer berichtet, die Stadt Gronau habe Ende 2014 gemeinsam mit 67 weiteren Kommunen aus Nordrhein-Westfalen Verfassungsbeschwerde gegen das damalige Stärkungspaktgesetz NRW erhoben.
    Die Kommunen wenden sich gegen die sogenannte Solidaritätsumlage, die Gemeinden mit überschießender Steuerkraft in Nordrhein-Westfalen ursprünglich in den Jahren 2012 bis 2022 dazu verpflichtete, Gemeinden in schwieriger Haushaltslage durch eine Umlage mitzufinanzieren. Sie sehen sich durch die Regelung in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt.
    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen wies die erhobene Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 30.08.20216 als unbegründet zurück. Durch das Stärkungspaketgesetz seien die Beschwerdeführenden Kommunen nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt. Der Landesgesetzgeber könne Sanierungshilfen für notleidende Kommunen vorsehen, auch wenn diese aus einer Abundanzumlage finanziert werden. Es müsse lediglich der Ausnahmecharakter einer solchen Maßnahme gewahrt bleiben.
    Mit Beschluss vom 24.06.2026 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der 67 Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung angenommen.
    Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, weil die Beschwerdeführerinnen ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht ausreichend dargelegt haben und auch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt wurde, denn vorliegend sei der Rechtsschutz durch die Landesverfassungsgerichte vorrangig.

Nichtöffentlicher Teil