Maßnahmen zur Corona-Verordnung geändert


Weiterhin nur zu Zweit in die Öffentlichkeit

Die wichtigste Maßnahme auch in der kommenden Zeit bleibt es, Abstand zu halten. Deshalb bleibt es weiter entscheidend, dass Bürgerinnen und Bürger in der Öffentlichkeit einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich dort nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes aufhalten. Dies gilt weiterhin verbindlich zunächst bis einschließlich 03. Mai 2020. Verstöße gegen diese Kontaktbeschränkungen werden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert. Dementsprechend werden auch weiterhin Kontrollgänge durch das Ordnungsamt der Stadt Gronau durchgeführt.

 

Einzelhandel darf öffnen

Der Einzelhandel darf ab kommenden Montag (20.04.2020) wieder öffnen. Unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen können alle Ladenlokale bis 800 qm Verkaufsfläche Kunden empfangen. Unabhängig der Flächengröße können Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen unter Beachtung der Hygieneregeln wieder öffnen.

 

Schulen

Für die Schulen erlaubt der Beschluss von Bund und Ländern eine vorsichtige, gestufte Wiederaufnahme – vor allem mit Blick auf Schülerinnen und Schüler die vor Schulabschlüssen und Abschlussprüfungen stehen.

 

Ab Donnerstag, 23. April 2020 sollen in Nordrhein-Westfalen zunächst die ersten Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen zur Vorbereitung auf ihre Prüfungen und Abschlüsse wieder in die Schule gehen. Ab Montag, den 20. April 2020 werden die notwendigen organisatorischen Bedingungen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts geschaffen.

 

Sollte die Entwicklung der Infektionsraten es zulassen, dann sollen die Schulen schrittweise ab dem 04. Mai 2020 geöffnet werden – zunächst für die Schülerinnen der Jahrgangsstufe 4, um diese Kinder so gut wie möglich auf den im Sommer bestehenden Wechsel auf die weiterführenden Schulen vorzubereiten.

 

Gaststätten, Restaurants und Kino weiterhin geschlossen

Voraussichtlich erst ab dem 04. Mai 2020 dürfen Gastronomiebetriebe und Restaurants wieder öffnen. Davon ausgenommen sind auch weiterhin der Lieferservice und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. Für den Publikumsverkehr geschlossen, so heißt es im Beschluss der Bundesregierung sind Gastronomiebetriebe, Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Darüber hinaus bleiben Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen geschlossen.

 

Sportstätten gesperrt

Bis voraussichtlich einschließlich zum 03. Mai 2020 bleibt der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, in Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen untersagt. Ebenso bleiben bis zu diesem Zeitpunkt die Spielplätze weiterhin gesperrt.

 

Vereinsleben ruht weiterhin

Verboten, so der Beschluss der Bundesregierung, sind bis einschließlich zum 03. Mai 2020 Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.

 

Großveranstaltungen bis 31.08.2020 abgesagt

Alle Großveranstaltungen bis zum 31.08.2020 werden abgesagt.

 

Kirchen bleiben geschlossen

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich bewusst, dass die Religionsausübung ein besonders hohes Gut darstellt und gerade vor dem Hintergrund der Schwierigkeiten, die diese Epidemie und ihre Folgen für viele Menschen auslöst, gelebter Glaube Kraft und Zuversicht spendet. Nach allem, was über die Rolle von Zusammenkünften bei der Verbreitung des Virus sowie über die Ansteckungsgefahr und die schweren Verläufe bei gefährdeten Gruppen bekannt ist, ist es weiterhin erforderlich, sich auf die Vermittlung von religiösen Inhalten auf medialem Weg zu beschränken. Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften bleiben daher weiter bis einschließlich 03. Mai 2020 untersagt. Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Sport wird jedoch mit Vertretern der Religionen noch in dieser Woche -das ist bereits vereinbart- das Gespräch aufnehmen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg vorzubesprechen.

 

Hotelbetrieb nur für Geschäftsreisende

Der Hotelbetrieb darf zunächst bis zum 03. Mai 2020 nur für die Unterbringung von Geschäftsreisenden fortgeführt werden. Übernachtungen in Unterkunftsbetrieben aus touristischen Gründen ist untersagt.

 

Alltagsmasken auf freiwilliger Basis tragen

Es wird empfohlen, im Alltagsgebrauch sogenannte nicht-medizinische Alltagsmasken oder Community-Masken in öffentlichen Räumen zu tragen. Diese Empfehlungen hat auch das Robert-Koch-Institutes herausgegeben. Besonders in Supermärkten, im Einzelhandel oder im öffentlichen Nahverkehr, wo der Mindestabstand regelhaft nicht gewährleistet werden kann, sollen Alltagsmasken getragen werden.

 

Weltweite Reisewarnung wird aufrecht erhalten

Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus möglichst zu verhindern, bleiben Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche -auch von Verwandten- zu verzichten. Das gilt auch im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die weltweite Reisewarnung wird aufrechterhalten. Übernachtungsangebote im Inland werden weiterhin nur für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Für Ein- und Rückreisende wird weiter eine zweiwöchige Quarantäne nach den Bestimmungen der zwischen Bund und Ländern vereinbarten Musterverordnung vom 8.4.2020 angeordnet. Für den Warenverkehr, für Pendler und andere beruflich Reisende bleibt die Einreise nach Deutschland und die Ausreise aus Deutschland weiter wie bisher grundsätzlich möglich.