Städtische Sporthallen öffnen ab Montag, 31.05.2021


Seit dem 28.05.2021 gilt die neue Corona-Schutzverordnung. Sie zeigt – je nach Inzidenzstufe – Lockerungen unter anderem für den Sport auf. Der Kreis Borken ist aktuell in der Inzidenzstufe 2 eingeordnet.

Die wichtigsten Punkte:

Sportausübung im Freien und in geschlossenen Räumen

 Im Freien:

  • ….ist kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung möglich.
  • ….ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen möglich- unter den Bedingungen, dass die Teilnehmer*innen einen negativen Testnachweis haben und der Verein die einfache Rückverfolgbarkeit sicherstellt.

In geschlossenen Räumen:

  • ….ist kontaktfreier Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand, Negativtest und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit machbar. Ausnahme ist hier das hochintensive Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining)
  • ….ist Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen mit Negativtest und der Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit möglich.

 

Nutzung von Gemeinschaftsräumen:

Gemeinschaftsräume von Sportanlagen, einschließlich der Räume zum Umkleiden und Duschen, sind unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen nach § 6 und des Mindestabstands möglich.

 

Zulassung von Zuschauern:

Möglich ist der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen in Innenräumen bis zu 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze. Auch der Mindestabstand ist einzuhalten, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.

 

Allgemeine Hinweise:

  • Geimpfte / Genesene sind von der Begrenzung der Personenzahl nicht umfasst.
  • Wenn ein Negativ-Test erforderlich ist, gilt:

-       Der Test ist 48 Stunden gültig.
-       Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
-       Der Negativtestnachweis ist den verantwortlichen Personen vorzulegen (mit einem amtlichen Ausweisdokument).
-       Das negative Ergebnis muss schriftlich oder digital zur Verfügung stehen und muss von einer Teststelle bestätigt werden. Hierzu gehören u.a. die Nachweise der Coronaschnelltestverfahren und die beaufsichtigte Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung.

Der Landessportbund NRW hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf der Grundlage der neuen Corona-Schutzverordnung veröffentlicht. Diese finden Sie als PDF-Datei hier.