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Viele einheimische Tier- und Pflanzenarten, auch im Münsterland, sind zunehmend in ihrer Existenz bedroht, besonders durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraums. Dies zeigen die Roten Listen nachdrücklich. Im März 2010 hat es wichtige naturschutzrelevante rechtliche Änderungen gegeben, die gerade für das Baugenehmigungsverfahren relevant sind: Das novellierte Bundesnaturschutzgesetz trat in Kraft.
Deshalb hat der Umweltreferent der Stadt Gronau, Peter Gossmann, ein Merkblatt erarbeitet, das nicht nur die Belange des Artenschutzes im Baugenehmigungsverfahren unter die Lupe nimmt, sondern auch den Schutz von Bäumen bei Bau-, Abriss-, Umbau- oder sonstigen baulichen Vorhaben beleuchtet. Der Baumschutz ist dabei oft eng verflochten mit dem Artenschutz. Das Merkblatt soll künftig bei allen relevanten Anträgen im Baugenehmigungsverfahren den Antragsunterlagen beigelegt werden. Die Inhalte sind bei allen baulichen Maßnahmen vom Bauherrn und Architekten zu beachten.
Oft herrscht in Gronau immer noch der Irrtum, dass nach der Abschaffung der städtischen Baumschutzsatzung im Jahr 2006 Bäume ohne weiteres gefällt werden können. Das trifft aber nicht zu: Auch im Siedlungsbereich (Wohn- und Industriegebiete) sind viele Bäume nach wie vor auf Grundlage anderer rechtlicher Regelungen geschützt: Bäume, die in einem rechtskräftigen Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt worden sind, dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung der Stadt Gronau ( z.B. wenn der Baum krank ist ) gefällt werden.
„Im Grunde ist die Situation oft komplizierter geworden“, bilanziert dazu Umweltreferent Goßmann: Bei Anträgen und Bürgeranfragen ist nämlich in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die betreffenden Bäume durch Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ggf. als Einzelbäume oder als Grünfläche bzw. Gehölzbestand geschützt sind. Falls ja, dürfen sie grundsätzlich nicht gefällt werden. Allerdings kann man eine Befreiung von derartigen planerischen Festsetzungen beantragen, die dann fallweise geprüft wird und eventuell im Ausnahmefall genehmigt werden kann.
Außerdem sind die folgenden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz zu beachten: Im Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.9. eines jeden Jahres dürfen seit letztem Jahr nun auch Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Grundstücke und außerhalb von Wallhecken oder Wald nicht mehr gefällt werden.Vorher galt dieses Verbot nur für Hecken, Röhricht und Schilf.
Das bedeutet für die Praxis, dass beispielsweise bestehende oder potentielle Baugrundstücke, die nicht die Ausnahmekriterien (z. B: als ein bereits gärtnerisch genutztes Grundstück) erfüllen, vom 1.3. bis zum 30.9. eines jeden Jahres nicht bauvorbereitend von Gehölzen „abgeräumt“ werden dürfen. Ganzjährig ist im übrigen der Artenschutz zu beachten.
Wegen der gesetzlichen Neuregelung des Artenschutzes müssen rechtzeitig vor baulichen Maßnahmen auf baumbestandenen Grundstücken zumindest ältere Bäume mit einem großen Stammvolumen (ab ca. 180 cm Stammumfang) durch Fachkundige auf etwa vorhandene Baumhöhlen, Brutstätten, Sommer – oder Winterquartiere geschützter Tierarten hin überprüft werden. Zu den derart geschützten Tierarten gehören z.B. alle einheimischen Vogel- und Fledermausarten. Diese Tierarten und ihre Zufluchtsstätten (z.B. Höhlen, mehrfach genutzte Nester und Horste, Mauerritzen) sind dauerhaft geschützt und dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden, auch dann nicht, wenn sie – wie z.B. Schwalbennester – zeitweilig nicht genutzt werden. „Einweg – Nester“ (z.B. von Amsel und Meise) dagegen sind nach dem Flüggewerden der Jungen nicht mehr geschützt., weil sie sowieso nicht wieder genutzt werden. Frühzeitig vor Abriss oder Umbau sind außerdem leerstehende Gebäude auf Vorkommen geschützter Arten (z.B. Schwalben, Mauersegler, Fledermäuse) und deren Quartiere fachkundig zu überprüfen. Besonders gilt dies für ehemalige Scheunen, Schuppen, Stallungen oder landwirtschaftliche Gehöfte.
Die Adressen geeigneter Fachkundiger sind bei der Stadt Gronau und bei der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Borken zu erfahren. Falls geschützte Arten und/oder deren Unterschlüpfe durch Bau-, Umnutzungs- oder Abriss- Maßnahmen bedroht sind, muss die für Artenschutz zuständige Untere Landschaftsbehörde des Kreises Borken eingeschaltet werden, die über das weitere Vorgehen entscheidet: Geschützte Tierarten dürfen weder getötet, noch dürfen ihre Nester, Bruthöhlen oder sonstigen Quartiere zerstört, beschädigt oder eigenmächtig „ausgesiedelt / umgesiedelt“ werden. Die Nichtbeachtung von Baumschutz- und Artenschutzbestimmungen kann zu ärgerlichen Konflikten, Verzögerungen, Baustopps oder/und Bußgeldern führen.
Für Rückfragen zum Baumschutz im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen steht der Umweltreferent der Stadt Gronau, Peter Gossmann, Tel. 02562-12340, zur Verfügung.
Bei Fragen zum Artenschutz bietet außerdem die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Borken, Margit Katemann – Tanai, Tel. 02861-821448, kompetente Beratung an.
Merkblatt zum Baum- und Artenschutz der Stadt Gronau




