Ordnungsrechtliche Meldung sog. „gefährlicher Hunde“ bzw. Hunde bestimmter Rassen

  • Leistungsbeschreibung

    Alle Bundesländer haben Gesetze zur Abwehr der von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen ausgehenden Gefahren erlassen. Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind unterschiedlich.


    „Gefährliche Hunde“ im Sinne des § 3 LHundG NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde und Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

    Die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ kann nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird (z.B. schutzbedürftige Person wie Schauspieler/innen, hochrangiger Politiker/innen oder Milliardär/innen).

    Die Zucht dieser Rassen ist verboten, Sterilisierung bzw. Kastrierung gesetzlich vorgeschrieben.


    „Hunde bestimmter Rassen“ (§10 LHundG NRW) sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander oder solcher mit anderen Hunden.

    Verhaltensprüfung und Sachkundeprüfung sind Pflicht, Chippung, Haftpflichtversicherung, Führungszeugnis des Halters sind beizubringen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende