Jugendgerichtshilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Die Jugendgerichtshilfe wird immer tätig, wenn Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren und Heranwachsende von 18 bis unter 21 Jahren straffällig werden und ein Verfahren eingeleitet worden ist. Sie ist eine gesetzliche Aufgabe des Jugendamtes.