Pflegekinderdienst

  • Leistungsbeschreibung

    Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII findet dann Anwendung, wenn Personensorgeberechtigte eine Erziehung zum Wohle des Kindes nicht mehr gewährleisten können und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist.