Eingliederungshilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und dem jungen Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.
    Sie dient der Persönlichkeitsentwicklung und der eigenverantwortlichen Lebensführung.

    Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

    • ihr seelischer Zustand mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    • daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist

    Dies gilt auch für junge Volljährige, die diese Voraussetzungen erfüllen und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr

    Freitag 08:00 - 12:30 Uhr